Page 7 - Partizipationskonzept Bethanien Kinderdorf
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BETEILIGUNG VON KINDERN UND JUGENDLICHEN                                                       7



             1.4 Die Vollversammlung


             Der  Kinder-  und  Jugendrat  beruft  mindestens  einmal  jährlich  eine  Vollversammlung  ein.  Daran  können  alle
             Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen des Kinderdorfes ab 8 Jahren teilnehmen. In der Vollversammlung
             berichtet der Kinder- und Jugendrat über seine Arbeit.


             Die in der Vollversammlung anwesenden Kinder und Jugendlichen wählen in Abständen von 12 Monaten mindes -
             tens eine/n (oder zwei) Vertrauenserzieher/in (siehe 2.2.).




             1.5 Landesspezifische Regelungen


             1.5.1  Bundesland Hessen

             In Hessen gelten die „Empfehlungen zu den Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten junger Menschen in Ein-
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             richtungen“ . Dort sind die Organe Heimratssprecher, Kreisheimrat, Landesheimrat verankert, ebenso wird die
             Zusammenarbeit der Heimratssprecher, ihrer Berater aus den Jugendhilfeeinrichtungen und MitarbeiterInnen des
             Jugendamtes geregelt.


             Im Kreisheimrat werden nach unterschiedlichen Satzungen GruppensprecherInnen, HeimratssprecherInnen und
             ihre StellvertreterInnen gewählt. Die Heimräte werden von HeimratsberaterInnen unterstützt. Um einen Austausch
             über die Themen, die Kinder und Jugendliche in den Einrichtungen beschäftigen, auf Kreisebene zu ermöglichen,
             existiert folgende Form der Zusammenarbeit:


                  n Zweimal jährlich findet ein Treffen der HeimratssprecherInnen, ihrer StellvertreterInnen und
                     HeimratsberaterInnen sowie den MitarbeiterInnen der Abteilung Kindertagesstätten und
                     Jugendhilfeeinrichtungen des örtlichen Jugendamtes statt.
                  n Die Treffen finden abwechselnd in den Einrichtungen statt.
                  n Nach Bedarf werden Treffen zwischen MitarbeiterInnen des Jugendamtes und der Heimrats-
                     beraterInnen vereinbart, um Wege zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zu besprechen.


             Ziel der Zusammenarbeit ist es, einen Informationsaustausch zu Themen, die Kinder und Jugendliche in Einrich-
             tungen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen örtlichen Jugendamtes beschäftigen, zu ermöglichen und sie auf
             diesem Weg an Entwicklungen so weit wie möglich zu beteiligen und die Kontakte zu fördern.

             Der Landesheimrat (LHR) ist ein selbstorganisiertes Gremium, das sich für die Wahrnehmung der Grundrechte
             von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in hessischen Jugendhilfeeinrichtungen einsetzt. Jeder junge
             Mensch, der sich in den LHR wählen lässt, sowie jeder Pädagoge, der als Berater des LHR bestimmt wurde, ver-
             pflichtet sich, sofern er nicht durch andere Umstände verhindert wird, die Termine des LHR wahrzunehmen und
             mitzuarbeiten. Das vorrangige Ziel des Landesheimrates ist es, auf eine möglichst effektive, gelebte Beteiligung
             in hessischen Jugendhilfeeinrichtungen hinzuwirken.










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              Siehe auch: „Empfehlungen zu den Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten junger Menschen in Einrichtungen: Grundrechte und
              Heimerziehung“, Hessisches Sozialministerium 2001.a.O.
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