Page 7 - Partizipationskonzept Bethanien Kinderdorf
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BETEILIGUNG VON KINDERN UND JUGENDLICHEN 7
1.4 Die Vollversammlung
Der Kinder- und Jugendrat beruft mindestens einmal jährlich eine Vollversammlung ein. Daran können alle
Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen des Kinderdorfes ab 8 Jahren teilnehmen. In der Vollversammlung
berichtet der Kinder- und Jugendrat über seine Arbeit.
Die in der Vollversammlung anwesenden Kinder und Jugendlichen wählen in Abständen von 12 Monaten mindes -
tens eine/n (oder zwei) Vertrauenserzieher/in (siehe 2.2.).
1.5 Landesspezifische Regelungen
1.5.1 Bundesland Hessen
In Hessen gelten die „Empfehlungen zu den Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten junger Menschen in Ein-
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richtungen“ . Dort sind die Organe Heimratssprecher, Kreisheimrat, Landesheimrat verankert, ebenso wird die
Zusammenarbeit der Heimratssprecher, ihrer Berater aus den Jugendhilfeeinrichtungen und MitarbeiterInnen des
Jugendamtes geregelt.
Im Kreisheimrat werden nach unterschiedlichen Satzungen GruppensprecherInnen, HeimratssprecherInnen und
ihre StellvertreterInnen gewählt. Die Heimräte werden von HeimratsberaterInnen unterstützt. Um einen Austausch
über die Themen, die Kinder und Jugendliche in den Einrichtungen beschäftigen, auf Kreisebene zu ermöglichen,
existiert folgende Form der Zusammenarbeit:
n Zweimal jährlich findet ein Treffen der HeimratssprecherInnen, ihrer StellvertreterInnen und
HeimratsberaterInnen sowie den MitarbeiterInnen der Abteilung Kindertagesstätten und
Jugendhilfeeinrichtungen des örtlichen Jugendamtes statt.
n Die Treffen finden abwechselnd in den Einrichtungen statt.
n Nach Bedarf werden Treffen zwischen MitarbeiterInnen des Jugendamtes und der Heimrats-
beraterInnen vereinbart, um Wege zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zu besprechen.
Ziel der Zusammenarbeit ist es, einen Informationsaustausch zu Themen, die Kinder und Jugendliche in Einrich-
tungen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen örtlichen Jugendamtes beschäftigen, zu ermöglichen und sie auf
diesem Weg an Entwicklungen so weit wie möglich zu beteiligen und die Kontakte zu fördern.
Der Landesheimrat (LHR) ist ein selbstorganisiertes Gremium, das sich für die Wahrnehmung der Grundrechte
von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in hessischen Jugendhilfeeinrichtungen einsetzt. Jeder junge
Mensch, der sich in den LHR wählen lässt, sowie jeder Pädagoge, der als Berater des LHR bestimmt wurde, ver-
pflichtet sich, sofern er nicht durch andere Umstände verhindert wird, die Termine des LHR wahrzunehmen und
mitzuarbeiten. Das vorrangige Ziel des Landesheimrates ist es, auf eine möglichst effektive, gelebte Beteiligung
in hessischen Jugendhilfeeinrichtungen hinzuwirken.
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Siehe auch: „Empfehlungen zu den Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten junger Menschen in Einrichtungen: Grundrechte und
Heimerziehung“, Hessisches Sozialministerium 2001.a.O.

