Page 8 - Partizipationskonzept Bethanien Kinderdorf
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8 BETEILIGUNG VON KINDERN UND JUGENDLICHEN
1.5.2 Bundesland Nordrhein-Westfalen
Die beiden obersten Landesjugendbehörden in NRW – LWL und LVR – haben eine gemeinsame Anforderung an
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die Verfahren zur Beteiligung und Beschwerde für die stationären Hilfen festgelegt .
Die Landesjugendbehörden fordern von den Einrichtungen, dass sie geeignete Verfahren der Beteiligung und der
Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten schaffen. Im Rahmen der Erteilung von Betriebserlaubnissen nach
§ 45 SGB VIII sind die Träger von Einrichtungen seit dem 01.01.2012 verpflichtet, geeignete Verfahren konzep-
tionell zu beschreiben und diese umzusetzen. Die Landesjugendämter Westfalen-Lippe und Rheinland sind als
betriebserlaubniserteilende Behörden in NRW mit der Prüfung und Bewertung der von den Trägern vorzulegen-
den Konzepte beauftragt.
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Indikatoren zum Umsetzungsstand der Beteiligungs- und Beschwerdekonzepte
1. Jeder junge Mensch kennt seine Rechte.
2. Die jungen Menschen kennen ihre Beteiligungs- und Mitbestimmungsmöglichkeiten und können
diese aktiv ausüben. Sie werden u.a. aktiv an der Vorbereitung und Durchführung der
Hilfeplangespräche beteiligt.
3. Im Alltag der Einrichtung gibt es vielfältige Beteiligungsmöglichkeiten. Die Einrichtung entwickelt
diese kontinuierlich weiter und dokumentiert diese Prozesse.
4. Die Einrichtung verfügt über passende Beteiligungs- und Mitbestimmungsverfahren. Es gibt
verlässliche Orte und Zeiten, an denen Beteiligung und Mitbestimmung auf allen Ebenen der
Einrichtung ausgeübt werden können.
5. Das Beteiligungskonzept passt zur „Einrichtungsphilosophie“/zum Leitbild und differenziert
zwischen verschiedenen Zielgruppen.
6. Träger und Leitung fördern das Beteiligungskonzept aktiv.
7. Das Beteiligungs- und Beschwerdekonzept wird mit Ressourcen und klaren Zuständigkeiten
hinterlegt.
8. Die Umsetzung des Beteiligungskonzeptes (Methoden, Prozesse und Ergebnisse) wird
kontinuierlich dokumentiert.
9. Die Einrichtung reflektiert die Partizipationserfahrungen regelmäßig und nutzt sie als
lernende Organisation i.S. der Qualitätsentwicklung.
10. Jeder junge Mensch kann sich beschweren, kennt die Möglichkeiten und Wege, wird im Prozess
der Beschwerde begleitet und das Ergebnis der Bearbeitung wird ihm zeitnah mitgeteilt.
1.6 Entwicklungsbericht
In Vorbereitung auf das Hilfeplangespräch wird seitens der Betreuenden ein Entwicklungsbericht über den jewei-
ligen jungen Menschen erstellt. Dieser wird der/dem zuständigen Sachbearbeiter/in des Jugendamtes vor dem
Hilfeplantermin zugestellt. Der junge Mensch ist entsprechend seinem Alter und Entwicklungsstand zu beteiligen.
Kindern ab dem SchuIalter wird der erstellte Bericht altersentsprechend vorgetragen und erklärt. Größere Kinder
bekommen den Bericht zu lesen, auch hier wird anschließend gemeinsam mit den Erziehern darüber gesprochen.
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Beteiligung und Beschwerde in der stationären Kinder- und Jugendhilfe. Hinweise zu den gesetzlichen Anforderungen und
Umsetzungsmöglichkeiten. Gemeinsame Position des LWL und LVR. 21.2.2013.
(siehe auch: www.lwl.org/@@afiles/28759029/nr09_2013_anlage-eckpunktepapier-beteiligung_beschwerde-lwl-lvr.pdf
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a.a.O. S. 1–2

